Aus- und Weiterbildung zur Pflegefachassistenz

Berufsbild, Qualifikationen, Förderungen, wichtige Links ...

Allgemeine Informationen

Allgemeines zur Ausbildung

Dauer: 2 Jahre (Vollzeit)
Stundenausmaß: 3.200 Stunden: 1.870 Std. Theorie und 1.060 Std. Praxis; 270 Std. können im ersten Ausbildungsjahr von der Direktion als Praktikums- oder Theoriestunden festgelegt werden.
Kosten: lt. Angaben Anbieter
Abschluss: Kommissionelle Abschlussprüfung, Zeugnis


Praktikumsbereiche (1. Ausbildungsjahr):

  • Akutpflege: Operativer Fachbereich – 160 Std.
  • Akutpflege: Konservativer Fachbereich – 160 Std.
  • Langzeitpflege: Pflegeheim, mobile Dienste, geriatrische Tageszentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung – 160 Std.
  • Wahlpraktikum: Mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Versorgungsformen – 185 Std.
  • Theorie-Praxistransfer einschließlich Praxisreflexion: Lernbereich Training und Transfer (z. B. Fertigkeitentraining, Simulationsverfahren) – 25 Std.

Praktikumsbereiche (2. Ausbildungsjahr):

  • Akutpflege: operative und konservative medizinische Fachbereiche – 160 Std.
  • Zielgruppenspezifisches Praktikum: mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Versorgungsformen – 160 Std.
  • Wahlpraktikum: mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Versorgungsformen – 160 Std.
  • Theorie-Praxistransfer einschließlich Praxisreflexion: Lernbereich Training und Transfer (z. B. Fertigkeitentraining, Simulationsverfahren) – 50 Std.

 

Verkürzte Ausbildungsformen zur Pflegefachassistenz:
Pflegeassistenz-Ausbildungsdauer: 1 Jahr, Abklärung mit Ausbildungsstätte

 

(Quelle:Curricula für die Ausbildungen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, GÖG, im Auftrag des BMSGPK)

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Berufsbild

Die Pflegefachassistenz ist ein Gesundheits- und Krankenpflegeberuf zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzt:innen. Sie verrichtet die ihr nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten

  • in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen
  • bei Menschen aller Altersstufen
  • in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen und
  • auf allen Versorgungsstufen.

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führt sie die ihr von Ärzt:innen übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.


Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:

 

Eigenverantwortliche Durchführung der pflegerischen Aufgaben der Pflegeassistenz:

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz sowie Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

 

Handeln in Notfällen

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
  • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen
  • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus
  • Verabreichung von Sauerstoff

Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

 

Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie:

eigenverantwortliche Durchführung der Tätigkeiten der Pflegeassistenz

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

 

Sowie folgender weiterer Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung:

  • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
  • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
  • Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
  • Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
  • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

 

(Quelle: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

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Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung

– Vollendung des 17. Lebensjahres
– Positive Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
– Gesundheitliche Eignung (nachgewiesen durch ein ärztliches Attest – nicht älter als 3 Monate bei Ausbildungsbeginn)
– Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung eines Pflegeberufes (nachgewiesen durch einen Strafregisterauszug –
nicht älter als 3 Monate bei Ausbildungsbeginn)
– Ausreichende Deutschkenntnisse
– Erfolgreiches Aufnahmeverfahren
– Impfungen: Immunitätsnachweis gegen Masern, Mumps, Röteln, Varicellen (Windpocken,
Schafblattern) und Hepatitis B vor dem ersten stationären Praktikum

 

(Quelle:Land Stmk, BFI Steiermark)

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Berufsausübung (Einsatzbereiche)

Eine Berufsausübung in der Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis

  • zu einer Krankenanstalt,
  • zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
  • zu freiberuflich tätigen ÄrztInnen oder zu Gruppenpraxen gemäß Ärztegesetz,
  • zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  • zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
  • im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz

erfolgen.

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Qualifikationsprofil

Der/Die Absolvent/-in …
wird befähigt, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Ärzte/-innen zu unterstützen, deren Anordnungen (Handlungsanweisungen) fachgerecht ohne Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.

 

I. Grundsätze der professionellen Pflege

1. handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und ist sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst;
2. übernimmt Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei
allen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
oder vom Arzt / von der Ärztin übertragenen Maßnahmen;
3. erkennt die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und ist bereit, diese zu reflektieren
und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen;
4. kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und
organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei
Verstößen bewusst;
5. kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/
Grundsätze und integriert diese in die tägliche Arbeit;
6. reflektiert die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für
Pflegende;
7. anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen;
8. erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an und bringt sich in ethische Beratungsprozesse ein;
9. betrachtet die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennt gesundheitsfördernde und/oder -hemmende Faktoren;
10. integriert grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit (z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-,
verhältnisbezogene Maßnahmen, Partizipation);
11. ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend;
12. anerkennt die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handelt entsprechend;
13. begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren Grundrechte;
14. setzt sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinander und respektiert andere Haltungen;
15. anerkennt die Bedeutung von spirituellen, emotionalen, religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen, geht entsprechend darauf ein und informiert bei Bedarf pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen über unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängende Rechte und Pflichten;
16. zeigt Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei
Lebenskrisen/-brüchen oder existentiellen Erfahrungen;
17. nimmt die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen, Bewohner/-innen wahr.

 

II. Pflegeprozess

1. wirkt bei der Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Assessments sowie
Risikoskalen zu bestimmten Indikatoren (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung,
Mobilität) mit und bringt sich in die Planung ein;
2. sammelt kontinuierlich Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand sowie
zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretiert diese in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf und bringt sich in die Planung ein;
3. unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei
der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die
zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld;
4. führt ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellt den
Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit,
gegebenenfalls auch körperliche Aspekte sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF, geriatrisches Assessment, Biographie);
5. differenziert zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer Einrichtung bzw. im Fachbereich;
6. führt angeordnete Pflegeinterventionen durch und erkennt Adaptionsbedarf;
7. wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit;
8. erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf;
9. stellt den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifiziert bei
Abweichungen mögliche Ursachen und schlägt gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor.

 

III. Beziehungsgestaltung und Kommunikation

1. reagiert auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem
und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf
sie zu;
2. wendet allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an;
3. initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner
Kommunikationsregeln;
4. setzt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (z. B. Validation, unterstützte und gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein
(z. B. Kinder, schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen, Menschen mit dementieller und/oder psychiatrischer
Erkrankung);
5. informiert zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüft den
Informationsgehalt beim / bei der Empfänger/-in;
6. gestaltet das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat;
7. schätzt Krisensituationen ein, begleitet die Person in ihrer Krise und/oder leitet entsprechende Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder sucht Unterstützung
bei fachkompetenten Personen;
8. erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei
fachkompetenten Personen.

 

IV. Pflegeinterventionen

1. beobachtet den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung;
2. unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds und
erkennt Veränderungen;
3. erkennt potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes und handelt zielgruppenspezifisch situationsadäquat (z. B. Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern,
gefährliche Umgebung);
4. führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen;
5. wendet im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien,
Techniken, Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an;
6. führt präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, erkennt und beurteilt die Wirkung und passt die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen
im gegebenen Handlungsspielraum an;
7. führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch und beobachtet die Wirkung;
8. führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch;
9. führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennt Veränderungen;
10. führt standardisierte präventive Maßnahmen durch, erkennt und beurteilt die Wirkung
und leitet nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen ein;
11. wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit;
12. instruiert Pflegeempfänger/-innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der
selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten;
13. schätzt die Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen ein und bindet sie entsprechend in die Pflege ein;
14. erkennt Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen und schlägt Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote vor;
15. setzt standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich
der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachtet beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leitet diesbezügliche Informationen weiter.

 

V. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschließlich Notfall)

1. erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen;
2. führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der
Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch;
3. bereitet lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt
zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensiert und verabreicht diese in stabilen Pflegesituationen, erkennt und meldet beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen;
4. bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreicht diese gemäß Handlungsanweisung;
5. bereitet die Blutentnahme aus der Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, durch;
6. erhebt und überwacht medizinische Basisdaten, insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung,
Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm und agiert adäquat;
7. hängt laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab bzw. wieder an (ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), hält die Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernt gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang;
8. erkennt Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen
Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzt patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar erforderliche Maßnahmen;
9. beobachtet den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennt diese und handelt gemäß Handlungsanweisung;
10. führt einfache Wundversorgung durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen;
11. legt (und entfernt) transnasale und transorale Magensonden und führt die Nachversorgung gemäß Handlungsanweisung durch;
12. kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde;
13. setzt (und entfernt) transurethrale Katheter bei der Frau (ausgenommen bei Kindern);
führt die Katheterpflege durch und erkennt mögliche Komplikationen;
14. verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle;
15. saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab und setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen;
16. nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Coolpack) vor und beobachtet deren Wirksamkeit;
17. legt angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischen Antrieb und vorgegebene Einstellungen an und stellt geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige Veränderungen fest;
18. instruiert Pflegeempfänger/-innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in
der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten;
19. führt therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachtet deren Wirkung.

 

VI. Kooperation, Koordination und Organisation

1. akzeptiert die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnt jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten;
2. übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung;
3. gibt entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen;
4. engagiert sich im inter- bzw. multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen;
5. richtet die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus;
6. ist sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an
Schnittstellen bewusst, wirkt am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützt die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement;
7. bringt das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein;
8. interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheitsund Sozial(betreuungs)berufe sowie deren Aufgaben, Rollen und Kompetenzen im Rahmen der Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung;
9. kommuniziert im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilt die Standpunkte
und Sichtweisen der Pflegeempfänger/-innen mit und trägt zur Entscheidungsfindung bei;
10. spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an;
11. erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an;
12. ist sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und
organisatorischer Vorgaben (z. B. Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz) bewusst;
13. minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung)
und Strategien;
14. integriert Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln;
15. ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte Stelle;
16. wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.

 

VII. Entwicklung und Sicherung von Qualität

1. besitzt kritisches Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf;
2. erkennt neue/veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlägt entsprechende Anpassungen vor;
3. arbeitet reflektiert gemäß Handlungsanweisungen;
4. ist sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst und nimmt die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr;
5. ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richtet dieses entsprechend aus;
6. ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen;
7. übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege;
8. erkennt die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen;
9. erkennt die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns;
10. erkennt, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beitragen und wirkt an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.

 

(Quelle:Curricula für die Ausbildungen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, GÖG, im Auftrag des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)

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Nächste Starttermine

Ausbildungsstätten

Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit OST des Landes Steiermark Graz
Auenbruggerplatz 24, 8036 Graz
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Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit SÜD des Landes Steiermark
Wagner-Jauregg-Platz 23, 8053 Graz
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EMG-Akademie
Waldweg 6, Airbase One, 8401 Kalsdorf
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Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark – Bad Radkersburg
Stadtgrabenstraße 17, 8490 Bad Radkersburg
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Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark – Frohnleiten
Josef-Ortis-Straße 5, 8130 Frohnleiten
Link zur Website

Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark – Leoben
Barbaraweg 86, 8700 Leoben
Link zur Website

Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark – Stolzalpe
Stolzalpe 36, Haus 3, 8852 Stolzalpe
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