Das Volkshilfe-Meldesystem für Hinweisgeber:innen

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) in Österreich setzt die EU-Whistleblowing-Richtlinie um. Es verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung interner Meldekanäle, damit Hinweisgeber:innen vertraulich Verstöße melden können. 

Wer kann melden?

Jede Person, die mit der Volkshilfe Steiermark in beruflicher Verbindung steht oder stand, kann einen Hinweis geben. Das können unsere Mitarbeiter:innen, ehemalige Praktikant:innen, Zivildiener, Lieferant:innen oder Geschäftspartner:innen sein.

Weniger Antwort

In welchen Bereichen können Verstöße gemeldet werden?

  • Öffentliches Auftragswesen
    Beispiel: Ein Unternehmen gibt Informationen in einer öffentlichen Ausschreibung nicht korrekt an oder trifft unzulässige Absprachen.
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 
    Beispiel: Ein Unternehmen meldet verdächtige Geldflüsse nicht oder hat unzureichende Kontrollmechanismen.
  • Produktsicherheit und -konformität 
    Beispiel: Ein Lebensmittelhersteller verwendet verbotene Zusatzstoffe in seinen Produkten.
  • Verkehrssicherheit  
    ​​​​​​​Beispiel: Ein Unternehmen setzt Dienstfahrzeuge mit technischen Mängeln ein.
  • Umweltschutz  
    ​​​​​​​Beispiel: Ein Unternehmen entsorgt Abfälle unsachgemäß.
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit  
    ​​​​​​​Beispiel: Ein Forschungsinstitut betreibt einen Forschungsreaktor ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz 
    ​​​​​​​Beispiel: Ein Zoobetrieb vernachlässigt die artgerechte Haltung von Tieren.
  • Öffentliche Gesundheit 
    ​​​​​​​​​​​​​​Beispiel: Eine Gesundheitseinrichtung missachtet Hygienevorschriften.
  • Verbraucherschutz  
    ​​​​​​​Beispiel: Ein Unternehmen täuscht Kund:innen über die Qualität seiner Produkte.
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ​​​​​​​
    ​​​​​​​​​​​​​​Beispiel: Ein Unternehmen erleichtert Unbefugten Zugriff auf Kunden:innendaten durch unsichere IT-Systeme.
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974  
    ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Beispiel: Ein Unternehmen besticht öffentliche Amtsträger:innen, um Aufträge zu erhalten.
Weniger Antwort

Mein Hinweis betrifft keinen dieser Bereiche. Was ist dann?

Eine Vielzahl von Rechtsbereichen fällt nicht in den Geltungsbereich des Hinweisgeber:innenschutzgesetz. Personen, die diese Themen melden, genießen keinen Schutz durch das Hinweisgeber:innenschutzgesetz. Das betrifft unter anderem Bereiche wie Diebstahl, Betrug, arbeitsrechtliche Verstöße, Mobbing, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung. In diesen Fällen können Sie weiterhin den üblichen Meldeweg nutzen. Sie können sich an Ihre zuständige Leitung, den Betriebsrat oder die Geschäftsstelle wenden.

Weniger Antwort

Wann und wie sind Hinweisgeber:innen durch das Gesetz geschützt?

Wenn Sie einen Hinweis geben, müssen Sie einen guten Grund dafür haben. Ihr Hinweis muss wahr sein und einen der Geltungsbereiche des Hinweisgeber:innenschutzgesetz betreffen. Dann sind Sie durch das Gesetz geschützt. Sie dürfen aufgrund Ihres Hinweises keine persönlichen Nachteile erfahren. Achtung: Eine bewusste Falschmeldung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen!

Weniger Antwort

Was ist NICHT über das Meldesystem einzubringen?

  • Unser Meldesystem ist kein System zur Meldung von Vorfällen, die nicht mit der Volkshilfe Steiermark in Verbindung stehen.
  • Es ist kein (anonymes) Forum für unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen (Anschwärzung, Verunglimpfung, …).
  • Es ist kein Instrument zur Äußerung von allgemeinen Beschwerden und Kritik, außer sie werden von der Einrichtung vor Ort nicht ernstgenommen oder angemessen bearbeitet. Sollte das der Fall sein, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. 
Weniger Antwort

Hinweis melden

T: +43 676 8708 30333

Sie erreichen uns jeden 2. Dienstag im Monat zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr. Alternativ können Sie uns auf die Mailbox sprechen. Wir rufen Sie verlässlich zurück.

E: hinweise[at]stmk.volkshilfe.at

Bitte beachten Sie: Falls Sie zur Meldung von Hinweisen nach dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz anonym bleiben wollen,

  • geben Sie keine persönlichen Daten an, z. B. Ihren Namen oder Ihr Verhältnis zu den Beteiligten. Geben Sie auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.
  • verwenden Sie eine Emailadresse, die Ihren Klarnamen nicht enthält oder nutzen Sie die Möglichkeit mancher Maildienste, Ihre Emailadresse zu verbergen.
  • verwenden Sie, um restlos sicher zu sein, für die Abgabe Ihrer Meldung kein dienstlich zur Verfügung gestelltes Endgerät (PC, Notebook, Smartphone, Tablet). Auch eine Intranetverbindung kann Ihre Anonymität gefährden.