Aus- und Weiterbildung zum:r Pflegeassistent:in

Berufsbild, Qualifikationen, Förderungen, wichtige Links ...

Allgemeine Informationen

Allgemeines zur Ausbildung

Dauer: Vollzeit 1 Jahr, nebenberuflich 1,5 bis 2 Jahre
Stundenausmaß: 1.600 Stunden (800 Stunden Theorie und 800 Stunden Praxis)
Kosten: ca. € (siehe Anbieter:in)
Abschluss: Kommissionelle Abschlussprüfung, Zeugnis
Praktikumsbereiche:
Akutpflege: operative und konservative medizinische Fachbereiche

Langzeitpflege:

  • Pflegeheim
  • mobile Pflege
  • geriatrische Tageszentren
  • Einrichtung für Menschen mit Behinderung


Wahlpraktikum:
mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Versorgungsformen

Theorie- Praxistransfer einschließlich Praxisreflexion:
Lernbereich Training und Transfer (z.B. Fertigkeitentraining, Simulationsverfahren)

verkürzte Ausbildungsformen zur Pflegeassistenz:
Abklärung mit der Ausbildungsstätte

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Berufsbild

Die Pflegeassistenz ist ein Gesundheits- und Krankenpflegeberuf zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von ÄrztInnen.
Sie verrichtet die ihr nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten
 

  • in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen
  • bei Menschen aller Altersstufen
  • in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen und
  • auf allen Versorgungsstufen.

 

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führt sie die ihr von ÄrztInnen übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

 

Tätigkeitsbereich
 

Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:

Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
 

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der an sie übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
 

Handeln in Notfällen
 

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen
  • Eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie Verabreichung von Sauerstoff.
     

Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
 

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
  • Blutentnahme aus der Vene (ausgenommen bei Kindern)
  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
  • Durchführung einfacher Wundversorgung einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
  • Durchführung der Sondenernährung bei liegenden Magensonden
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
  • Einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen
     

Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von ÄrztInnen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
 

(Quelle: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

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Voraussetzungen für die Aufnahme

  • Vollendung des 17. Lebensjahres 
  • Positive Absolvierung der 9. Schulstufe oder die 
  • Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
  • Gesundheitliche Eignung (nachgewiesen durch ein ärztliches Attest – nicht älter als 3 Monate bei Ausbildungsbeginn)
  • Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung eines Pflegeberufes (nachgewiesen durch einen Strafregisterauszug – nicht älter als 3 Monate bei Ausbildungsbeginn)
  • Ausreichende Deutschkenntnisse 
  • Erfolgreiche Absolvierung des Auswahlseminars 
  • Impfungen: Immunitätsnachweis gegen Masern, Mumps, Röteln, Varicellen (Windpocken, Schafblattern) und Hepatitis B vor dem ersten
  • stationären Praktikum
     

(Quelle: BFI Steiermark)

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Berufsausübung (Einsatzbereiche)

Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz kann im Dienstverhältnis
 

  • zu einer Krankenanstalt,
  • zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder 
  • der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
  • zu freiberuflich tätigen ÄrztInnen oder zu Gruppenpraxen gemäß Ärztegesetz,
  • zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  • zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
  • im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz erfolgen.
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Qualifikationsprofil: Pflegeassistenz (Ausbildungsinhalte)

Der/Die Absolvent/-in …
 

wird befähigt, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Ärzte/-innen zu unterstützen, deren Anordnungen (Handlungsanweisungen) fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.
 

I. Grundsätze der professionellen Pflege
 

  1. handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht und ist sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst; 
  2. übernimmt Verantwortung für die eigenen Handlungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt / von der Ärztin übertragen worden sind; 
  3. erkennt die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und ist bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen; 
  4. kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst; 
  5. kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze und integriert diese in die tägliche Arbeit; 
  6. anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen; 
  7. erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an; 
  8. anerkennt grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend; 
  9. ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend; 
  10. anerkennt die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handelt entsprechend; 
  11. begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren Grundrechte.
     

II. Pflegeprozess
 

  1. wirkt bei der Erhebung definierter pflegerelevanter Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflege-Assessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen mit; 
  2. leitet (pflege)relevante Informationen hinsichtlich Lebensaktivitäten, Gewohnheiten, Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie und Arzneimittelreaktion an die jeweils Verantwortlichen weiter; 
  3. unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld; 
  4. wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit; 
  5. erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf.
     

12 © GÖG 2020, Curricula für die Ausbildungen PA und PFA
 

III. Beziehungsgestaltung und Kommunikation
 

  1. reagiert auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf sie zu; 
  2. wendet allgemeine Grundprinzipien der Kommunikation reflektiert an; 
  3. initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln; 
  4. kennt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen; 
  5. informiert zielgruppenspezifisch und überprüft den Informationsgehalt beim / bei der Empfänger/-in; 
  6. gestaltet das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat; 
  7. erkennt als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation; 
  8. erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei fachkompetenten Personen;


IV. Pflegeinterventionen
 

  1. beobachtet den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung; 
  2. erkennt umfeldbedingte Gefährdungen des Gesundheitszustandes (z. B. Gewalt in der Familie / gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung); 
  3. führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen; 
  4. unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen und erkennt Veränderungen; 
  5. wendet im Rahmen der Mobilisation definierte Prinzipien, Techniken und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) sowie Mobilisationshilfen an; 
  6. führt präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, beobachtet die Wirkung; 
  7. führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch; 
  8. führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch; 
  9. führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennt Veränderungen; 
  10. führt standardisierte präventive Maßnahmen durch und erkennt Anpassungsbedarf; 
  11. wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit; 
  12. instruiert Pflegeempfänger/-innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten (Grundtechniken);
  13. integriert pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen situativ in die übertragenen Pflegemaßnahmen und erkennt Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen; 
  14. setzt Prinzipien vorgegebener, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz) und beobachtet beeinflussende Faktoren und Reaktionen.
     

V. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschließlich Notfall)
 

  1. erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen; 
  2. führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch; 
  3. bereitet lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensiert und verabreicht diese in stabilen Pflegesituationen, erkennt und meldet beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen; 
  4. bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreicht diese gemäß Handlungsanweisung; 
  5. bereitet die Blutentnahme aus der peripheren Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, durch; 
  6. erhebt und überwacht medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm und agiert adäquat; 
  7. führt einfache Wundversorgungen durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen; 
  8. verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle; 
  9. kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde; 
  10. saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab, setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen; 
  11. nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Coolpack) vor und beobachtet deren Wirksamkeit; 
  12. instruiert Pflegeempfänger/-innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind; 
  13. führt therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachtet deren Wirkung.
     

VI. Kooperation, Koordination und Organisation
 

  1. akzeptiert die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnt jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten; 
  2. übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung; 
  3. gibt entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen; 
  4. engagiert sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen; 
  5. richtet die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus; 
  6. wirkt am Schnitt-/Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit; 
  7. bringt das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein; 
  8. interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe; 
  9. spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an; 
  10. erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an; 
  11. ist sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz usw.) bewusst; 
  12. minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien; 
  13. integriert Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln; 
  14. ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte Stelle; 
  15. wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.
     

VII. Entwicklung und Sicherung von Qualität
 

  1. besitzt kritisches Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf; 
  2. arbeitet gemäß Handlungsanweisung und ist sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst; 
  3. ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richtet dieses entsprechend aus; 
  4. ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmeen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen; 
  5. übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege.
     

(Quelle: Curricula für die Ausbildungen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, GÖG, im Auftrag des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).

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Nächste Starttermine

Ausbildungsstätten

Bildungszentrum Nord der Caritas der Diözese Graz-Seckau
Technologiepark 2
8786 Rottenmann
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EMG-Akademie
Waldweg 6
8401 Kalsdorf
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Land Steiermark – Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Ost
Auenbruggerplatz 24
8036 Graz
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BFI Berufsförderungsinstitut Steiermark
Bildungszentren an div. Standorten in der Steiermark
Link zur Website

Caritas Ausbildungszentrum für Sozialberufe, Schulen für Sozialbetreuungsberufe
Wielandgasse 31
8010 Graz
Link zur Website

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark
Link zur Website

Ervolksgeschichten

Für einen Pflegeberuf habe ich mich entschieden, weil …
ich mich gerne beruflich weiterbilden möchte und gerne Personen helfen möchte, die auf Hilfe angewiesen sind.

Was mich zur Weiterbildung motiviert hat, war …
mich neuen Herausforderungen zu stellen.

Zu kämpfen hatte ich während der Ausbildung mit …
eigentlich gar nichts.

Die Ausbildung ist gut geeignet für alle, die …
den Beruf gerne ausüben und auf die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen gut eingehen können.

Die Volkshilfe hat mich bei meiner Ausbildung unterstützt, indem …
sie die Finanzierung übernommen hat und ich diese berufsbegleitend machen konnte.

Wenn ich nochmal geboren werde, werde ich …
wieder die Chance nutzen, mich in der Pflege weiterzubilden.

Andrea Bindlechner

Volkshelferin seit 2017

Das bin ich: hilfsbereit, freundlich, lernbereit
Mein Karriereweg: von der Servicemitarbeiterin über die Heimhilfe zur Pflegeassistentin